Mein Nebenjob in der Pflege: rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen für DGKP und Altenfachbetreuer in Österreich
Viele qualifizierte Fachkräfte im österreichischen Gesundheitswesen, von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP) bis hin zu Altenfachbetreuer:innen, suchen nach Wegen, ihre berufliche Expertise flexibler einzusetzen oder zusätzliche Einkommensquellen zu erschließen.
Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Nebentätigkeit in Österreich und klärt, inwieweit vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote im Dienstvertrag Bestand haben.
I. Das Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Das österreichische Arbeitsrecht garantiert Arbeitnehmer:innen grundsätzlich das Recht, während eines aufrechten Dienstverhältnisses eine zusätzliche Beschäftigung oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Recht darf nicht durch willkürliche Maßnahmen des Hauptarbeitgebers beschnitten werden.
Wichtig: Eine zulässige Mehrfachbeschäftigung darf weder zu einer Kündigung, einer Entlassung noch zu einer sonstigen Benachteiligung durch den Hauptarbeitgeber führen.
II. Wann ein Verbot gerechtfertigt ist
Der Hauptarbeitgeber kann die Ausübung einer Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn klar definierte, gesetzliche Gründe vorliegen. Diese stellen die notwendigen Grenzen dar, um das Dienstverhältnis nicht zu gefährden:
1. Das Arbeitszeitgesetz (AZG)
Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit und die vorgeschriebenen Ruhezeiten müssen zwingend eingehalten werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird die Arbeitszeit zusammengerechnet. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AZG – etwa die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden – ist ein zulässiger Grund für den Arbeitgeber, die Nebentätigkeit zu untersagen.
2. Die Abträglichkeit
Eine Nebentätigkeit ist dann unzulässig, wenn sie „der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich“ ist. Dies ist der Fall, wenn:
- Wettbewerb entsteht: Der Arbeitnehmer macht dem Arbeitgeber direkte Konkurrenz, indem er freiberuflich Dienstleistungen im selben Geschäftszweig anbietet. Bei DGKP und Altenfachbetreuer:innen ist dies besonders relevant, wenn die freiberufliche Tätigkeit exakt dieselbe Leistung am selben regionalen Markt betrifft.
Wichtige Unterscheidung (Lückenschluss statt Konkurrenz):
Im Kontext von Anbietern, die sich beispielsweise auf die Überbrückungspflege (Interimspflege) spezialisieren, kann der Konkurrenzgedanke entkräftet werden. Diese Art der freiberuflichen Nebentätigkeit zielt oft darauf ab, akute Lücken in der Betreuung zu schließen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bis reguläre, regionale Pflegedienste die Versorgung übernehmen können.
Die vermittelten freiberuflichen Pflegefachkräfte ziehen sich in solchen Modellen wieder zurück, sobald ein regionaler Hilfsdienst die langfristige Betreuung geordnet übernehmen kann. Die Tätigkeit dient hierbei nicht der dauerhaften Abwerbung von Klienten, sondern der notwendigen Ergänzung und dem Lückenschluss in einer Versorgungskette. Sie stellt somit eine komplementäre und temporäre Leistung dar, die den Wettbewerb mit etablierten Langzeitpflegediensten minimiert oder gänzlich vermeidet.
- Die Leistung leidet: Durch Übermüdung oder Überlastung in der Nebentätigkeit die Arbeitsleistung oder die Konzentrationsfähigkeit im Hauptjob signifikant und nachweislich beeinträchtigt wird. Dies ist im sensiblen Bereich der Pflege ein ernstes Anliegen.
III. Die Ungültigkeit pauschaler Klauseln
Viele Arbeitsverträge im Gesundheitswesen enthalten Klauseln, die eine Nebenbeschäftigung generell untersagen oder unter einen pauschalen Zustimmungsvorbehalt stellen.
Die Rechtslage ist hier klar: Pauschale Nebenbeschäftigungsverbote im Dienstvertrag sind nach österreichischem Arbeitsrecht in der Regel ungültig (nichtig).
Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht willkürlich verbieten. Ein Verbot muss stets auf den gesetzlichen Gründen (AZG-Verstoß oder Abträglichkeit) basieren. Fordert der Vertrag eine Zustimmung des Arbeitgebers, darf dieser die Zustimmung nur verweigern, wenn tatsächlich ein gesetzlicher Untersagungsgrund vorliegt.
IV. Handlungsempfehlungen
Um Konflikte zu vermeiden und die Chancen einer Zusatzbeschäftigung sicher zu nutzen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Prüfen Sie den Dienstvertrag: Halten Sie fest, ob eine Meldepflicht für Nebentätigkeiten vereinbart ist.
- Informieren Sie den Arbeitgeber: Auch wenn kein konkreter Untersagungsgrund vorliegt, ist eine proaktive Information des Hauptarbeitgebers zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses ratsam.
- Sicherstellung der Compliance: Stellen Sie sicher, dass durch die Nebentätigkeit weder die AZG-Grenzen überschritten werden noch eine vermeidbare Konkurrenzsituation zum Hauptarbeitgeber entsteht.
Bei rechtlichen Fragen, insbesondere im Falle einer angedrohten oder ausgesprochenen Kündigung wegen einer Nebentätigkeit, ist die sofortige Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft dringend anzuraten, da die Anfechtungsfristen extrem kurz sind.


